Ratgeber

Periodische Fahrzeugprüfung

Vorgeladen


 

12.01.2006 00:00

Wer früh genug an die periodische Fahrzeugprüfung – im Volksmund das «Vorführen» – denkt, und dabei einige wichtige Punkte beachtet, der schont nicht nur seine Nerven, er spart auch eine Menge Zeit und viel Geld.

Es kommt immer genau dann ins Haus geflattert, wenn man es am allerwenigsten braucht, das Aufgebot zur obligatorischen periodischen Fahrzeugprüfung. Dabei wurde man bereits einige Monate zuvor mittels Voranzeige darauf hingewiesen, dass der Prüfungstermin naht. Jetzt, da das Schwert des Damokles über einem schwebt, können sich die Ereignisse schnell einmal überschlagen: Im Affenzahn wird man beim Mechaniker vorstellig, der seinerseits natürlich gerade keine Zeit hat, weil eh Hochsaison ist und – siehe da – drei weitere Kunden ebenfalls eine «Töffkur» fürs Strassenverkehrsamt angemeldet haben. Womöglich stellt der Vertrauensschrauber dann noch einen «gravierenden» Mangel fest, dessen Behebung einige hundert Fränkli kosten würde. Dummerweise gerade jene 400 Franken, die man soeben für einen Lenkerumbau investiert hat. Und wenn wir gerade beim Lenkerumbau sind: Wo ist eigentlich die EG-ABE hingekommen, die allgemeine Betriebserlaubnis nach europäischem Recht, die bescheinigt, dass das Anbauteil in der Schweiz zugelassen ist? Jetzt gibts nur noch eins: Risiko – es wird schon irgendwie klappen.

Natürlich stellt der Experte auf dem Strassenverkehrsamt die Mängel fest. Dies insbesondere, wenn es sich um sicherheitsrelevante Gebrechen am Fahrzeug handelt. Da nützt es auch nichts, wenn man nach allen Regeln der Diplomatie laviert oder den Besserwisser markiert, denn die Herren (und neuerdings auch Damen) Prüfexperten geniessen eine fundierte Ausbildung, sind also vom Fach.

Fazit: Ausser Stress und Spesen (je nach Kanton sind pro Fahrzeugprüfung zwischen 50 und 70 Franken zu berappen) nix gewesen. Ferner muss man einige Wochen später zur Nachkontrolle antraben, die natürlich auch nicht gratis ist (im Kanton Zürich z. B. Fr. 40.–).

Das Fundament
Wir haben beim obigen Beispiel bewusst übertrieben, um aufzuzeigen, was man sich alles ersparen kann, wenn man die periodische Fahrzeugprüfung ernst nimmt und sich gewissenhaft darauf vorbereitet. Bevor wir jedoch auf die praktischen Ratschläge rund ums Vorführen eingehen, hier zunächst einige wichtige Grundlagen.

Mit der amtlichen periodischen Nachprüfung – sie dauert im Schnitt zwischen 15 und 30 Minuten – soll sichergestellt werden, dass unsere Zweiräder in einem verkehrssicheren Zustand zirkulieren. Welche Aspekte von den Experten kontrolliert werden, ist dabei über Bundesvorschriften geregelt und somit grundsätzlich landesweit harmonisiert. Zu den wichtigsten Punkten zählen zunächst die Identifikation des Fahrzeugs, dann die Kontrolle der Beleuchtung und der elektrischen Anlage sowie die Überprüfung von Rahmen, Fahrwerk und Lenkung. Ferner werden Räder, Reifen, Lager, Motor und Kraftübertragung, das Bremssystem sowie das Emissionsverhalten des Fahrzeugs kontrolliert.

Wer muss wann?
Gemäss der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) müssen «normal» eingelöste Motorräder hier zu Lande erstmals vier Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung, anschliessend nach drei Jahren und dann alle zwei Jahre nachgeprüft werden. Die Formel lautet also 0–4–3–2–2–2 usw. Die Logik dahinter: Je älter ein Fahrzeug wird, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine Abnützung oder ein Defekt auftritt. In der Regel arbeiten die Strassenverkehrsämter jedoch mit einer saisonal und strukturell bedingten Verzögerung, die je nach Kanton etwa zwischen zwei und neun Monaten liegen dürfte.

Rätsel Halterwechsel
Immer wieder taucht die Frage auf, ob Gebrauchtfahrzeuge unmittelbar nach dem Kauf vorgeführt werden müssen. Dem ist nicht so, der oben genannte Rhythmus läuft unabhängig vom Halterwechsel weiter. Dies allerdings nur in jenen Fällen, wo das entsprechende Fahrzeug nicht älter als 10 Jahre ist. Hat das Fahrzeug diese Altersgrenze überschritten, ist ein Halterwechsel ohne Prüfung nur dann möglich, wenn die letzte Prüfung innerhalb des letzten Jahres vor dem geplanten Halterwechsel stattgefunden hat. Dies gilt grundsätzlich auch für Veteranenfahrzeuge (siehe unten). Ob der Käufer oder der Verkäufer das Fahrzeug vorführt, wird übrigens im Verkaufsgespräch geregelt und sollte immer Gegenstand des Kaufvertrags sein.

Spezialfall Oldtimer
Bei Veteranenfahrzeugen oder Oldtimern – diesen Status erhält ein Fahrzeug erst bei einem Mindestalter von 30 Jahren und der Erfüllung einer Reihe weiterer Kriterien (Infos und Anträge beim örtlichen Strassenverkehrsamt) – gilt ein verlängertes Prüfungsintervall von maximal sechs Jahren.

Was aus dem Ausland kommt
Ein besonderes Augenmerk gilt importierten Gebrauchtfahrzeugen. Ist das Fahrzeug einmal überführt und verzollt, muss es im Strassenverkehrsamt für eine ordentliche Kontrolle angemeldet werden. Dabei wird überprüft, ob das Fahrzeug den Vorschriften entspricht, welche zum Zeitpunkt der ersten Inverkehrsetzung des Fahrzeuges in der Schweiz (Homologationsblatt) gegolten haben. Hier ist gemäss Renato Caduff, Leiter der technischen Abteilung und des Prüfungswesens bei den Strassenverkehrsämtern des Kantons Zürich, Vorsicht geboten: In den letzten Jahren sind die hiesigen Vorschriften weit gehend mit den europäischen harmonisiert worden. Kauft man also ein Motorrad jüngeren Datums, dürfte man bei der Einführung, so Caduff, weniger Schwierigkeiten haben. Verzwickter ist die Situation bei Motorrädern, die 15 Jahre und älter sind, denn damals gab es teilweise grosse Unterschiede zwischen den schweizerischen und den internationalen Bestimmungen. Der Zürcher Prüfungsmann empfiehlt deshalb, vor dem Kauf beim technischen Dienst des örtlichen Strassenverkehrsamts abzuklären, wie die zu prüfenden Kriterien zum Beispiel punkto Abgasvorschriften, Lärm usw. aussehen.

Umbauer, Pechvögel, Sünder
Besonders heikel ist die Situation bei Umbauten. Hier ist unbedingt darauf zu achten, dass für alle Zubehörteile wie Auspuffanlagen, Lenker oder Bremsanlagen usw., die verbaut werden oder vom Vorbesitzer verbaut worden sind (!), entsprechende Papiere vorhanden sind (z. B. DTC-Berichte, Teilgenehmigungen, Eignungserklärungen des Importeurs oder EG-ABE). Diese sind, sofern die Umbauteile nicht bereits im Fahrzeugausweis eingetragen sind, beim Vorführen vorzulegen. In der Regel müssen Fahrzeuge nach einem Umbau umgehend nachgeprüft werden. Wie hier das Prüfkonzept aussieht und welche Umbauten von einer Nachprüfung ausgenommen sind, ist beim Fachmann oder beim entsprechenden Strassenverkehrsamt abzuklären. Sind die Teile einmal abgenommen, pendelt sich das Standard-Prüfungsintervall ein. Eine «ausserterminliche» Nachprüfung wird auch dann fällig, wenn das Fahrzeug bei einem Unfall laut Polizeibericht schwere Schäden erlitten hat oder eine Polizeikontrolle krasse Mängel aufdeckt. Bei einem Sturz bleibt man als Fahrzeughalter zwar für den Zustand des Fahrzeugs verantwortlich, man ist aber nicht verpflichtet, dieses vorzuführen. Aber Vorsicht: Schon ein Bagatell-Sturz kann die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs einschränken. Unsere Empfehlung: Den Töff auch bei kleinen Schäden vom Händler begutachten lassen. Er ist verpflichtet, das Fahrzeug gemäss Herstellervorschriften in einen verkehrssicheren Zustand zu bringen.

Der Weg zum Stempel
Die meisten Strassenverkehrsämter versenden direkt eine Vorladung mit einem Terminvorschlag und den Koordinaten, wo das Fahrzeug wann vorzuzeigen ist. Es gibt aber inzwischen einige Prüfstellen, die ein zweistufiges Aufgebotssystem eingeführt haben, wo zunächst eine Voranzeige und etwa zwei bis drei Monate später das verbindliche Aufgebot versandt wird.

In allen Fällen ist es jedoch möglich, den verbindlichen Termin telefonisch, brieflich oder vermehrt auch direkt übers Internet kostenlos um etwa einen Monat zu verschieben. Dies aber spätestens drei bis fünf Arbeitstage vor dem Vorführtermin!

Unterschrift genügt
Ob der Fahrzeughalter oder der Händler das Fahrzeug vorführt, mache, so Caduff, keinen Unterschied. Andere meinen, der Spielraum bei nicht sicherheitsrelevanten Mängeln könne bei Garagisten doch etwas grösser ausfallen. Im Grunde ist es aber so, dass sich Garagisten wie Fahrzeughalter bei kleineren Mängeln (z. B. einem defekten Standlicht) gegen Unterschrift verpflichten können, den Mangel umgehend zu beheben, sodass sich eine Nachprüfung und die entsprechenden Gebühren erübrigen. Allerdings obliegt der Entscheid hier ganz klar dem Prüfungsexperten, der auch den Gesamteindruck des Fahrzeugzustandes mit berücksichtigt. Renato Caduff bestätigt in diesem Zusammenhang, dass es bei den Experten einen bestimmten Ermessensspielraum gebe. Allerdings bemühe man sich, diesen Spielraum im Sinne der Rechtsgleichheit bei der Ausbildung der Experten möglichst klein zu halten.

Kommt es zu einer Nachprüfung, so kann diese bei grösseren Strassenverkehrsämtern ohne Voranmeldung oder Vorladung in eigens dafür vorgesehenen Zeitfenstern abgehalten werden. Kleinere Ämter versenden in der Regel ein neues Aufgebot. Kontrolliert werden bei Nachprüfungen im Normalfall lediglich die beanstandeten Mängel.

Vorausschauende Planung
Nach diesen etwas trockenen, aber doch grundlegenden Ausführungen hier nun einige praktische Ratschläge, die verhindern sollen, dass das Vorführen im Fiasko endet.

«Am wichtigsten ist die vorausschauende Planung», stellt Denis Birrer, Inhaber der Moto91 AG in Höri bei Zürich, fest, der von MSS gebeten wurde, die Perspektive des Handels zu vertreten. In der Tat: Wer den Fahrzeugausweis konsultiert, kann über das Datum der ersten Inverkehrsetzung (Position 36) und der letzten Fahrzeugprüfung (Position 39) eruieren, wann der nächste Termin ansteht.

Als Grundsatz gilt, den Frühling und die Hochsaison wenn immer möglich zu meiden, weil dann nämlich die Prüfstellen und die Motorradgeschäfte heiss laufen. Und das kann man, denn Motorräder können getrost auch freiwillig vor dem nächsten Vorführtermin gezeigt werden. Entsprechend bieten Birrer und viele andere Fachgeschäfte ihrer Kundschaft an, das Motorrad während der Wintermonate vorzubereiten und vorzuführen. So habe man genügend Zeit und im Frühling bestimmt keinen Stress.

Weiter empfiehlt Birrer, sich beim jeweiligen Händler zu erkundigen, ob er eine Vorführpauschale (Hinfahrt, Vorführen, Rückfahrt) im Programm hat. Anhand des Preises (bei Moto91 Fr. 150.–) könne man dann einschätzen, ob es sich lohne, einen halben Tag freizunehmen und den Töff selber vorzuzeigen oder ob man die «Büetz» doch lieber dem Händler überlassen wolle. Eine solche Pauschale variiert natürlich je nach Distanz vom Händler zum Strassenverkehrsamt.

Ein heikles Thema sind immer wieder die Kosten fürs prüfbereit stellen des Fahrzeugs. Manch einer hat sein Zweirad in gutem Glauben dem Händler überlassen, um danach mit der Rechnung eine böse Überraschung zu erleben. Birrer meint hier, dass ein seriöses Geschäft nur jene Arbeiten verrichte, die notwendig seien, damit das Fahrzeug die Prüfung bestehe. Dennoch gebe es schwarze Schafe. Hier führt kein Weg an einem Kostenvoranschlag vorbei, der von einem seriösen Unternehmen auch anstandslos ausgestellt wird.

Selbst ist der Mann / die Frau
Ob man das Motorrad selber fürs Vorführen flottmacht, hängt von der jeweiligen Erfahrung und den technischen Fertigkeiten ab. Fakt ist, dass der Händler als Fachmann genau weiss, wie der Töff vorzubereiten ist, wo modelltypische Schwachstellen lauern und welche Punkte im Rahmen der Prüfung unter die Lupe genommen werden. Ferner ist ihm die Prozedur des Vorführens bestens bekannt.

In Fällen, wo die Finanzen gerade knapp sind, kann man sich die Maschine vom Händler vorbereiten lassen, sie dann aber selber vorführen. Der Tipp hier: ruhig das Gespräch mit dem Experten suchen und sich auch mal etwas erklären lassen.

Auch kann man auf eigenes Risiko auf bestimmte Reparaturen verzichten, wovon ganz klar abzuraten ist, wenn es sich um sicherheitsrelevante Mängel handelt. Man muss sich dann aber nicht wundern, wenn der Händler nicht bereit ist, das Fahrzeug vorzuführen. Tut er es trotzdem, wird er im Falle eines Fiaskos zu Recht seine Arbeitszeit fürs Vorführen oder die Pauschale in Rechnung stellen, denn auf die Mängel hat er ja hingewiesen.



Kantonale Regelungen
Viele der hier beschriebenen Prozeduren und Richtlinien variieren von Kanton zu Kanton. Bei Fragen oder Unklarheiten empfiehlt es sich, sich direkt an das jeweilige Strassenverkehrsamt zu wenden. Möglich ist zudem, das Fahrzeug in einem andern Kanton vorzuführen, solange noch keine Vorladung vorliegt. Eine Link-Sammlung aller Schweizer Ämter und Prüfstellen ist auf der Website der Vereinigung der Strassenverkehrsämter (asa) abzurufen: http://www.asa.ch.

««zurück

Video

Video

Video
##zone_38_2##